


AGB
- I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb der vereinbarten
Frist nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag
der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im
Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht
zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit
der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung
sich der Auftraggeber im Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber
trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware
ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden,
es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für
den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HRB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der
zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu
prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind
oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend
gemacht werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn,
eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert
oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung
für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder
solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf
20%, unter 2.000 kg auf 15%.
- VII. Verwahren, Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
- VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
- IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers
in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann
die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
- XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse
ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber
Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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